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   VG Stuttgart, 18.01.2018 - 4 K 2206/17   

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VG Stuttgart, 18.01.2018 - 4 K 2206/17 (https://dejure.org/2018,42851)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2018 - 4 K 2206/17 (https://dejure.org/2018,42851)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 4 K 2206/17 (https://dejure.org/2018,42851)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 13 S 2863/08

    Streitwert bei Streit über Nebenbestimmungen oder andere Zusätze zu einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2018 - 4 K 2206/17
    Dennoch ergibt sich aus dem Feststellungsantrag, dass eine abgeschlossene ärztliche Grundausbildung vorliegt, im Verhältnis zum Verpflichtungsantrag (Erteilung einer Approbation) für den Kläger nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung kein Mehrwert, da er auf das gleiche wirtschaftliche Interesse gerichtet ist und daher eine wirtschaftliche Identität mehrerer prozessualer Ansprüche anzunehmen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2009 - 13 S 2863/08).
  • VG Gelsenkirchen, 05.05.2011 - 7 L 440/11

    Ärztliche Berufserlaubnis

    Auszug aus VG Stuttgart, 18.01.2018 - 4 K 2206/17
    Dem entspricht das vom Kläger als Anlage K 3 beispielhaft vorgelegte "Diploma de licenta" vom ... Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kommt in seiner Entscheidung vom 05.05.2011 (7 L 440/11) zu dem Ergebnis, dass der dortigen Antragstellerin eine ärztliche Berufserlaubnis nicht erteilt werden kann, wenn nach dem sechsjährigen Medizinstudium in der Republik Moldau noch nicht die erforderliche Residentur abgeleistet worden ist und damit eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nicht vorliegt.
  • VG Karlsruhe, 21.01.2020 - 1 K 7705/18

    Vergleich des Ausbildungsstandes der Zahnmedizin in der Russische Föderation mit

    Die eigentliche Ausbildung ist - wovon auch die von der Klägerin vorgelegte Auskunft vom 15.05.2013 ausgeht - bereits mit dem Studium abgeschlossen, sodass die Ordinatur in der Russischen Föderation der Weiterbildung zuzuordnen ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2018 - 4 K 2206/17 -, juris Rn. 38).

    Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 60.000,- EUR festgesetzt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2018 - 4 K 2206/17 -, juris Rn. 41 ff.).

  • VG Bremen, 14.07.2022 - 5 K 72/22

    Anerkennung eines nordzypriotischen Ausbildungsnachweises als Arzt als

    Für den in § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO geforderten "Ausbildungsnachweis" aus einem Drittstaat kann hier nichts Anderes gemeint sein (siehe auch vertiefend VG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2018 - 4 K 2206/17 -, juris Rn. 21).

    Als "Herkunftsstaat" bzw. im hiesigen Verfahren wohl eher "Herkunftsgebiet" ist dementsprechend die Entität zu verstehen, die den Abschluss erteilt hat (vgl. etwa VG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2018 - 4 K 2206/17 -, juris Rn. 23; VG Gera, Beschl. v. 26.11.2020 - 4 E 348/20 -, BeckRS 2020, 14.

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